Graugut jeweils montags und donnerstags
Grüngut jeweils montags
Sie verlassen unsere Gemeinde?
Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute!
Bitte melden Sie sich bei der Einwohnerkontrolle Spreitenbach innert 14 Tagen ab.
Sie können Ihren Wegzug persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle mit den erforderlichen Unterlagen melden oder melden Sie Ihren Wegzug schnell und einfach mit eUmzug.
Für die Abmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen:
- Meldebestätigung / Schriftenempfangsschein
- Identitätskarte oder Reisepass (von allen wegziehenden Personen)
- die neue Wegzugsadresse
Schweizer Bürger und Schweizer Bürgerinnen erhalten bei Wegzug den Heimatschein ausgehändigt, welche Sie den Einwohnerdiensten am neuen Wohnort bei der Anmeldung wieder abgeben müssen. Bei eUmzug wird der Heimatschein durch uns direkt der neuen Wohnsitzgemeinde zugestellt.
Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen:
- Meldebestätigung
- Ausländerausweis (von allen wegziehenden Personen)
- die neue Wegzugsadresse
Bei Wegzug ins Ausland:
Schweizer Bürger und Schweizer Bürgerinnen erhalten beim Wegzug ins Ausland den Heimatschein ausgehändigt, welche der für Ihren Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung bei der Anmeldung abgegeben werden kann.
Auf Wunsch stellen wir Ihnen gegen eine Gebühr von CHF 20.00 pro Person eine Wohnsitzbescheinigung aus, auf welchem Ihr Wegzug ins Ausland bestätigt wird. Diese Wohnsitzbescheinigung dient Ihnen als Abmeldebestätigung.
Auf der Einwohnerkontrolle Spreitenbach können Sie bezahlen mit:
Barzahlung, Postcard, Maestro, V-Pay, Mastercard, VISA, TWINT
Nicht vergessen!
Vergessen Sie nicht, Ihre neue Adresse mindestens 5 Arbeitstage im Voraus der Elektrizitätsversorgung Spreitenbach mitzuteilen, damit das Ablesen der Strom- und Wasserzähler korrekt erfolgen kann.
- Elektrizitätsversorgung Spreitenbach, gemeindewerke(at)spreitenbach.ch
Vergessen Sie ausserdem nicht, die neue Adresse unter anderem den folgenden Stellen zu melden:
- Post (für Umleitung Ihrer Post)
- Strassenverkehrsamt (für Änderung Fahrzeug- und Führerausweis)
- Arbeitgeber
- Krankenkasse
- Versicherungen
- Banken, Kreditkartenunternehmen
- Telefon-, Mobile-, Internet- und Fernsehanbieter
- Abonnemente (Zeitungen, Zeitschriften, etc.)
- Hausarzt, Kinderarzt, Zahnarzt, Tierarzt
- Schulverwaltung und Lehrperson (bei schulpflichtigen Kindern)
- AHV-Ausgleichskasse (für Selbständige und Rentner)
- Kreiskommando Aargau (bei Wehrpflicht)
- Zivilschutzorganisation Wettingen-Limmattal (bei Zivilschutz)
- Vereine
- Freunde, Verwandte
Stimmberechtigt sind Schweizer Bürger nach zurückgelegtem 18. Altersjahr. Bei Stimmabgabe im Wahllokal ist der Stimmrechtsausweis abzugeben. Bei brieflicher Stimmabgabe muss das Zustellkuvert als Anwortkuvert verwendet werden. Die Wahl und/oder Abstimmungszettel müssen im kleinen Stimmzettelkuvert eingelegt werden. Wird das Stimmrecht brieflich oder durch Stellvertretung (nur unter Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften erlaubt) ausgeübt, ist der Stimmrechtsausweis vom Stimmberechtigten zu unterzeichnen.
Stimmberechtigt sind Schweizer Staatsangehörige, die mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sind. Sie erhalten die Unterlagen automatisch von der Gemeinde zugestellt.
Es ist möglich, die Stimme persönlich an der Urne abzugeben (So. 09.00 - 09.30 Uhr, Gemeindehaus).
Für Ehegatten ist die Stellvertretung möglich, wobei der Stimmrechtsausweis vom Ehepartner unterschrieben sein muss.
Es kann auch brieflich gestimmt werden; dabei ist der Stimmrechtsausweis zu unterschreiben und zusammen mit den Wahlzetteln der Kanzlei rechtzeitig per Post einzureichen.
Als Variante kann das Kuvert auch bis zum Schluss der Urnenöffnung direkt beim Gemeindehaus in den Briefkasten geworfen werden. Weitere Information zu den politischen Rechten und zu den Abstimmungs- und Wahlergebnissen finden Sie unter Abstimmungen/Wahlen.
Sind Sie innerhalb von Spreitenbach umgezogen?
Beachten Sie, dass Adressänderungen innerhalb von Spreitenbach der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen gemeldet werden müssen. Die Meldung ist auch notwendig, wenn innerhalb des gleichen Gebäudes umgezogen wird.
Sie können Ihre Adressänderung persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle mit den erforderlichen Unterlagen melden oder melden Sie Ihre Adressänderung schnell und einfach mit eUmzug.
Für die Adressänderung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen:
- Meldebestätigung / Schriftenempfangsschein
- Identitätskarte oder Reisepass (von allen umziehenden Personen)
- Mietvertrag der neuen Wohnung
(bei Untermietverhältnis: Untermietvertrag und zusätzlich eine schriftliche Bestätigung der Liegenschaftenverwaltung)
(wenn kein Untermietvertrag: schriftliche Bestätigung vom Wohnungsmieter und zusätzlich eine schriftliche Bestätigung
der Liegenschaftenverwaltung)
Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen:
- Ausländerausweis (von allen umziehenden Personen)
- Mietvertrag der neuen Wohnung
(bei Untermietverhältnis: Untermietvertrag und zusätzlich eine schriftliche Bestätigung der Liegenschaftenverwaltung)
(wenn kein Untermietvertrag: schriftliche Bestätigung vom Wohnungsmieter und zusätzlich eine schriftliche Bestätigung
der Liegenschaftenverwaltung)
Nicht vergessen!
Vergessen Sie nicht, Ihre neue Adresse mindestens 5 Arbeitstage im Voraus der Elektrizitätsversorgung Spreitenbach mitzuteilen, damit das Ablesen der Strom- und Wasserzähler korrekt erfolgen kann.
- Elektrizitätsversorgung Spreitenbach, E-Mail: gemeindewerke(at)spreitenbach.ch
Vergessen Sie ausserdem nicht, die neue Adresse unter anderem den folgenden Stellen zu melden:
- Post (für Umleitung Ihrer Post)
- Strassenverkehrsamt (für Änderung Fahrzeug- und Führerausweis)
- Arbeitgeber
- Krankenkasse
- Versicherungen
- Banken, Kreditkartenunternehmen
- Telefon-, Mobile-, Internet- und Fernsehanbieter
- Abonnemente (Zeitungen, Zeitschriften, etc.)
- Hausarzt, Kinderarzt, Zahnarzt, Tierarzt
- Schulverwaltung und Lehrperson (bei schulpflichtigen Kindern)
- AHV-Ausgleichskasse (für Selbständige und Rentner)
- Kreiskommando Aargau (bei Wehrpflicht)
- Zivilschutzorganisation Wettingen-Limmattal (bei Zivilschutz)
- Vereine
- Freunde, Verwandte
Wünschen Sie eine Auskunft über eine in Spreitenbach wohnhafte Person?
Aus Datenschutzgründen erteilt die Einwohnerkontrolle keine telefonischen Auskünfte!
Firmen sowie Privatpersonen richten ihre Anfrage schriftlich an die Einwohnerkontrolle. Der Anfrage ist eine Begründung und ein Interessensnachweis beizulegen. Pro Auskunft und angefragte Person werden CHF 20.00 in Rechnung gestellt.
Das Anmeldeformular für den AHV-Ausweis ist bei der Gemeindezweigstelle SVA erhältlich. Zudem ist eine Bestätigung des Arbeitgebers auf diesem Formular erforderlich.
Das Anmeldeformular ist bei der Gemeindezweigstelle der SVA erhältlich.
In dem Jahr, in dem man 21 Jahre alt wird, muss mit der Bezahlung der Beiträge begonnen werden. Die Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn noch kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen nur dann keine Beiträge leisten, wenn der Ehepartner das doppelte der Minimalbeiträge bezahlt (ca. 2 x Fr. 504.--)
Der Versicherte kann jederzeit einen Auszug aus seinem individuellen Konto (IK) verlangen. Das schriftliche Begehren ist bei einer der Ausgleichskasse, welche ein Konto über den Versicherten führt, einzureichen. Die Konten führenden Kassen sind auf dem AHV-Ausweis aufgeführt; deren Postadressen finden Sie auf den letzten Seiten im Telefonbuch. Auf dem IK werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet. Der Antrag kann in Briefform erfolgen.
AHV-Beiträge, Infobroschüre Auszug aus dem individuellen Konto (IK) Online bestellen
Sie können Beiträge 5 Jahre rückwirkend nachzahlen. Können so trotzdem nicht alle ausstehenden Beitragsjahre bezahlt werden, entstehen Beitragslücken, die Auswirkung auf die spätere Rentenberechnung haben.
Lassen Sie das Budget durch die Zweigstelle der SVA überprüfen; vielleicht haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ergänzungsleistungen sind keine Fürsorgegelder und müssen nicht zurückbezahlt werden.
AHV/IV-Rente, Termin mit ASVA-Gemeindezweigstelle vereinbaren
Der Anspruch auf Bevorschusung der Kinderalimente besteht, wenn der/die Zahlungspflichtige seinen Pflichten nicht oder nicht regelmässig nachkommt und wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht erreicht werden. Basis für die Bevorschussung ist ein Gerichtsurteil oder ein Unterhaltsvertrag und Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation.
Konkrete Anfrage zu Alimente, Bevorschussung Kinderalimente
Am Politapéro vom 19. März 2024 haben der Gemeinderat und die Projektverantwortlichen über den Projektstand informiert und in Aussicht gestellt, das Geschäft der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2024 zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
Der Gemeinderat wurde im Anschluss beim Rechnungsabschluss des EVS Ende März 2024 auf den Aufwandüberschuss aufmerksam.
Die Zeitschrift „Limmatwelle (Herausgeberin AZ Anzeiger AG, Kronenplatz 12, 5600 Lenzburg 2) ist das Publikationsorgan der Gemeinde Spreitenbach. Sie erscheint 1 Mal wöchentlich jeweils am Donnerstag und wird allen Haushaltungen kostenlos zugestellt.
Nein. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass die Überführung in eine eigenständige Unternehmung der richtige Weg für eine nachhaltige und zukunftsfähige Versorgung darstellt. Auch die aktuelle Situation unterstreicht die Wichtigkeit einer strategischen Führung dieser Bereiche.
Hingegen soll die Änderung der Organisationsform erst dann erfolgen, wenn die finanzielle Lage der Elektrizitätsversorgung gesichert ist und die entsprechenden Massnahmen umgesetzt wurden.
Die Rechtsformänderung ändert an den Angeboten und Preisen nichts. Insbesondere wurde in der Eignerstrategie festgehalten, dass die Unternehmung weiterhin die bestehenden Leistungen in der Stromversorgung als auch die Kommunikationsdienstleistungen (Internet, TV, Telefonie) anbieten wird. Durch die höhere Autonomie kann die Unternehmung künftig noch kunden- und einwohnerfreundlicher agieren.
Sind Sie neu in unsere Gemeinde zugezogen?
Wir heissen Sie herzlich willkommen!
Bitte melden Sie sich bei der Einwohnerkontrolle Spreitenbach innert 14 Tagen an. Beachten Sie, dass zuvor bei der früheren Wohnsitzgemeinde die Abmeldung erfolgen muss.
Sie können Ihren Zuzug persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle mit den erforderlichen Unterlagen melden oder melden Sie Ihren Zuzug schnell und einfach mit eUmzug.
Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen:
- Abmeldebestätigung der letzten Wohnsitzgemeinde
- Heimatschein (bei Familien von allen volljährigen Personen)
- Pass oder Identitätskarte (bei Familien von allen Personen)
- Geburtsschein/Anerkennung/Abstammungsurkunde (von Kindern unter 18 Jahren)
- Krankenkassenversicherungsausweis (bei Familien von allen Personen)
- Mietvertrag der neuen Wohnung in Spreitenbach
(bei Untermietverhältnis: Untermietvertrag und zusätzlich eine schriftliche Bestätigung der Liegenschaftenverwaltung)
(wenn kein Untermietvertrag: schriftliche Bestätigung vom Wohnungsmieter und zusätzlich eine schriftliche Bestätigung
der Liegenschaftenverwaltung)
- Hundebesitzer: Hundeausweis, Chip-Nummer, Personen-ID von Amicus
Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen:
- Abmeldebestätigung der letzten Wohnsitzgemeinde
- Ausländerausweis (bei Familien von allen Personen)
- Pass (bei Familien von allen Personen)
- Familienausweis oder Eheschein (falls Sie verheiratet sind)
- Geburtsschein/Anerkennung/Abstammungsurkunde (von allen Personen)
- Scheidungsurteil (falls geschieden)
- Krankenkassenversicherungsausweis (bei Familien von allen Personen)
- Mietvertrag der neuen Wohnung in Spreitenbach
(bei Untermietverhältnis: Untermietvertrag und zusätzlich eine schriftliche Bestätigung der Liegenschaftenverwaltung)
(wenn kein Untermietvertrag: schriftliche Bestätigung vom Wohnungsmieter und zusätzlich eine schriftliche Bestätigung
der Liegenschaftenverwaltung)
Falls Sie vom Ausland zuziehen:
- Arbeitsvertrag oder Zusicherung/Arbeitsbewilligung vom Amt für Migration und Integration
- Hundebesitzer: Hundeausweis, Chip-Nummer, Personen-ID von Amicus
Wochenaufenthalt bedeutet, dass Sie in Spreitenbach wohnen, an Ihren arbeitsfreien Tagen jedoch regelmässig in Ihre Wohnsitzgemeinde zurückkehren.
Wenn Sie sich als Wochenaufenthalter oder Wochenaufenthalterin in Spreitenbach anmelden, bringen Sie bitte den Heimatausweis mit (erhältlich am Hauptwohnsitz).
Vor der Anmeldung muss auf dem Steueramt der Gemeinde Spreitenbach ein Fragebogen für Wochenaufenthalter zur Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes ausgefüllt werden.
Das Steueramt der Gemeinde Spreitenbach beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt erfüllt sind.
Für die Anmeldung der Arbeitslosigkeit ist ab dem 1. September 2016 NICHT mehr die Gemeinde zuständig sondern das Arbeitsvermittlungszentrum RAV. Wenn Sie stellensuchend sind oder arbeitslos werden, melden Sie sich bitte so rasch als möglich jedoch spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit direkt beim RAV Baden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Bezirksgericht Baden, Falken, Mellingerstrasse 2A, 5400 Baden (Tel. 056 200 13 13)
Für die Frage der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht ist entscheidend, ob die Abwesenheit befristet oder unbefristet erscheint. Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung auf der Einwohnerkontrolle, wenn eine Person mindestens für einige Monate ins Ausland verreist, ihre Arbeitsstelle und Wohnung kündigt, in der Zwischenzeit den Heimatschein in ihrer Heimatgemeinde deponiert und sich nach der Rückkehr in einem anderen Kanton anmeldet. Konkrete Anfrage
Schutzdienstpflichtige, die länger als 3 Monate ununterbrochen ins Ausland gehen, müssen sich rechtzeitig - in der Regel 2 Monate vor der Abreise - bei der Zivilschutzstelle abmelden.
Falls Zivilschutzdienstleistungen in die Zeit des Auslandaufenthaltes fallen, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen.
Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen des Bundesrechts und die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von öffentlichen Strassen und den Wasserbau.
siehe Merkblätter "Baugesuchseingabe" und "Baubewilligungsfreie Bauten"
Weitere Information zu
Das Baugesuch wird nach Eingang der vollständigen Akten während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Nach der Prüfung des Projektes durch die Baukommission beschliesst der Gemeinderat über das Baugesuch. Sofern keine Einwendungen vorliegen, dauert das Verfahren rund zwölf Wochen.
Formulare online bestellen
Der Gemeinderat hat eine erste Entschädigung für den Verwaltungsrat festgelegt. Die Entschädigung erfolgt marktgerecht. Bonuszahlungen für die Geschäftsleitung sind keine vorgesehen.
Es sind keine Beilagen dem Betreibungsbegehren beizulegen.
Zum Download der verschiedenen Formulare im Betreibungswesen und zum Ausdruck auf dem eigenen Drucker geht es hier
Forderungs-Betrag in CHF - Gebühr in CHF
bis 100 - 20.30
bis 500 - 33.30
bis 1'000 - 53.30
bis 10'000 - 73.30
bis 100'000 - 103.30
bis 1'000'000 - 203.30
über 1'000'000 - 413.30
Für die Löschung von Einträgen im Betreibungsregister ist die Finanzverwaltung zuständig.
Auskünfte werden nur am Schalter nach Vorlage eines Personenausweises (bei Dritten: Vorlage Interessennachweis) erteilt. Barzahlung. Kosten CHF 17.--
Betreibungsregister, Auskunft oder konkrete Anfrage
Bereits heute werden die Eigenwirtschaftsbetriebe als selbständige Betriebe in der Rechnung der Einwohnergemeinde geführt und die internen Kosten verrechnet. Somit hat die EVS / KNS bereits heute das Ziel, mindestens selbsttragend zu sein. Der Strompreis wird von der ElCom überwacht. Dadurch können Energieversorger ihre Tarife nicht nach Belieben festlegen. Dies gilt unabhängig der Rechtsform.
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Dienstverschiebung. Allfällige Dienstverschiebungsgesuche müssen vom Schutzdienstpflichtigen persönlich und schriftlich verfasst werden und sind uns zusammen mit den nötigen Unterlagen, die das Gesuch rechtfertigen, innert 1 Woche nach Erhalt des Aufgebotes einzureichen. Arbeitgebergesuche ersetzen kein Gesuch des Schutzdienstpflichtigen. Die Einrückungspflicht besteht so lange weiter, bis das Dienstverschiebungsgesuch von der Zivilschutzstelle schriftlich bewilligt ist.
Ehevorbereitung und Trauung
Sie wollen in der nächsten Zeit die Ehe eingehen?
Das Zivilstandsamt Wettingen berät Sie gerne über das Vorgehen für das Ehevorbereitungsverfahren, welches wahlweise am Wohnort der Braut oder des Bräutigams durchgeführt werden kann.
Wenn Sie in Spreitenbach wohnen können Sie sich beim Zivilstandsamt in Wettingen trauen lassen:
Zivilstandsamt
Im Rathaus Wettingen
Alb. Zwyssig-Strasse 76
5430 Wettingen
Telefon 056 437 72 10
Weitere Informationen:
Mit dem Ja-Wort vor dem Zivilstandsbeamten wird die Ehe geschlossen. Damit unterstehen die Ehegatten der 'Errungenschaftsbeteiligung'. Bei Auflösung der Ehe behalten die Ehegatten das eingebrachte Gut und Erbschaften & Schenkungen während der Ehe. Das Erarbeitete wird hälftig geteilt. Änderungen an dieser Regel müssen mit einem Ehevertrag vor einem Notar (in Baden oder Wettingen) gemacht werden. Weitere Infos zum Ehevertrag, Güterrecht
Voraussetzungen für Ausländer:
10 Jahre in der Schweiz (Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt)
5 Jahre im Kanton Aargau
3 Jahre ununterbrochen am Wohnort (im Zeitpunkt der Gesuchstellung). Detaillierte Informationen (auch über die Einbürgerung von Schweizern) finden Sie im Download.
Einbürgerung, detaillierte Infos herunterladen
Das Partnerschaftsgesetz ist auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Gleichgeschlechtliche Paare können ihre Partnerschaft eintragen lassen und damit eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten begründen.
Die beiden Partner/innen reichen beim Zivilstandsamt das Gesuch um Eintragung ein. Das Zivilstandsamt prüft das Gesuch sowie die nötigen Dokumente.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die eingetragene Partnerschaft beurkundet. Im Gegensatz zur Ehe wird die eingetragene Partnerschaft nicht durch das Ja-Wort in Anwesenheit von zwei Zeugen begründet, sondern durch die Unterzeichnung der Partnerschaftserklärung der beiden Parteien.
Weitere Informationen:
Erbbescheinigungen sind zu bestellen beim
Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, Tel. 056 200 13 13
Wer sind die gesetzlichen Erben und wie hoch sind die Erbteile und die Pflichtteile. Infos mit Graphiken können Sie herunterladen unter Erben.
Ein ausländischer Ehegatte eines Schweizer Bürgers kann sich erleichtert einbürgern lassen, wenn
er/sie insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat
seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt
seit 1 Jahr in der Schweiz angemeldet ist
Ruhe bewahren, aber nach dem Grundsatz handeln:
Alarmieren - Retten - Löschen
Alarmieren:
Telefon Nr. 118 an Feuerwehr-Alarmstelle, Ort, genaue Adresse und Namen angeben. Wo und was brennt. Gefährdete Personen benachrichtigen.
Retten:
Menschen und Tiere retten. Nie ohne Atemschutzgeräte in rauchgefüllte Räume gehen = Erstickungsgefahr.
Löschen:
Wenn möglich.
Die Ausstellung von fischereirechtlichen Bewilligungen erfolgt durch die Jagd- und Fischereiverwaltung in Koordination mit den für Baubewilligungen oder Wasserbauarbeiten zuständigen Fachstellen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.
Grabsteine können bei Erdbestattungen erst nach 9 Monaten, bei Urnenbeisetzungen nach 3 Monaten, gesetzt werden. Vorgängig ist beim Bestattungsamt Spreitenbach ein Gesuch einzureichen, welches die Grössenmasse des Steines, das Material und die Bearbeitung enthält Zudem ist eine Skizze im Massstab 1:10 beizulegen.
Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. eines Führerausweises
Wenn Sie das Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. eines Führerausweises zum ersten Mal einreichen, müssen Sie das Formular persönlich bei der Einwohnerkontrolle Spreitenbach oder beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau abgeben.
Bestätigung der Identifikation bzw. der Personalien durch die Einwohnerkontrolle bei erstmaliger Gesuchseinreichung.
Für die Einreichung des Gesuches bei der Einwohnerkontrolle Spreitenbach sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Ausgefülltes und unterzeichnetes Formular “Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. eines Führerausweises“
- wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen: Identitätskarte oder Reisepass
- wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen: Ausländerausweis
- Nothelferausweis
- 1 aktuelles farbiges Passfoto
- CHF 20.00 zu bezahlen bei der Abgabe auf der Einwohnerkontrolle
Auf der Einwohnerkontrolle Spreitenbach können Sie bezahlen mit:
Barzahlung, Postcard, Maestro, V-Pay, Mastercard, VISA, TWINT
Weitere Informationen:
Sämtliche Formulare und Merkblätter im Zusammenhang mit Führer- und Fahrzeugausweisen können auf der Homepage des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau heruntergeladen werden.
Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons
Meldung innerhalb von 14 Tagen an das zuständige Strassenverkehrsamt, wo die Adressänderung vorgenommen wird.
Wohnsitzwechsel mit Kantonswechsel
Meldung innerhalb von 14 Tagen an das zuständige Strassenverkehrsamt im neuen Wohnsitzkanton und Ausstellung eines neuen Führer- und Fahrzeugausweises mit Abgabe neuer Kontrollschilder. Bei der Regionalpolizei kann eine Broschüre mit der genauen Wegleitung bezogen werden. Achtung: Ein Motorfahrzeug muss mit Kontrollschildern des Wohnsitzkantons des Lenkers versehen werden, wenn dieses in der Regel nach Gebrauch über Nacht am Wohnort des Lenkers abgestellt wird. Diese Regelung gilt auch für Firmenfahrzeuge ausserkantonaler Firmen. (VZV Art. 77).
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau
Autobahnausfahrt Aarau Ost
5503 Schafisheim
Tel. 062 886 23 23
weitere Fragen zu Führerausweis und Kontrollschilder
Werden Wertgegenstände aufgefunden wie Schmuck, Bargeld usw., welche den Wert von CHF 10.00 (Art. 720 des schweizerischen Zivilgesetzbuches) übersteigen, so sind diese beim Fundbüro (Einwohnerkontrolle Spreitenbach) abzugeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich der Fundunterschlagung gemäss Art. 141 des schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar und wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt (wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann) die Sache zum Eigentum.
Kann der Fund dem Verlierer vermittelt werden, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn (in der Regel 10% des Wertes).
Velo / Mofa:
Für Auffunde von Fahr- und Motorfahrrädern ist die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal zuständig, Telefon 056 418 85 29.
Tiere:
Für das Melden von zugelaufenen oder weggelaufenen Tiere kann man sich an die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal wenden, Telefon 056 418 85 29.
Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die Schweizerische Tiermeldezentrale zu wenden, www.stmz.ch.
Bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale eingegangene Meldungen werden automatisch an die offizielle kantonale Meldestelle weitergeleitet.
Meldestelle Kanton Aargau: Aargauischer Tierschutzverein Ats
Steinbühlstrasse 36
5417 Untersiggenthal
Tel. 0900 98 00 20 (CHF 1.20/Min.)
www. tierschutz-aargau.ch
info(at)tierschutz-aargau.ch
Hausgeburten im Zivilstandskreis Wettingen (Ehrendingen, Killwangen, Neuenhof, Spreitenbach, Wettingen und Würenlos) sind innert 3 Tagen dem Regionalen Zivilstandsamt Wettingen zu melden.
Geburtsurkunden können telefonisch oder über die Website der Gemeinde Wettingen bestellt werden.
Kontaktieren Sie für weitere Auskünfte das Zivilstandsamt Wettingen.
Termine für Besprechungen sind vorab telefonisch (056 552 91 40) oder per eMail abzumachen.
Stromrechnungen: Eine erste wichtige Erkenntnis ist, dass die Rechnungen an die Endkundinnen und -kunden korrekt und vollständig ausgelöst und abgerechnet wurden. Die Kontrollen haben bestätigt, dass die Messwerte, welche über die Smartmeter gemeldet werden, mit den in Rechnung gestellten Faktoren übereinstimmen.
Grundbuchauszüge sind erhältlich beim
Grundbuchamt, Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden, Tel. 056 200 09 40
Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird durch das Familiengericht, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, Tel. 056 200 13 13, ausgestellt und ist dort zu bestellen. Bitte achten Sie bei der Bestellung darauf, dass Sie Ihre Personalien vollständig nennen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Heimatort, Adresse, PLZ und Wohnort). Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt ist.
Das Bestellformular für das Handlungsfähigkeitszeugnis können Sie im Onlineschalter herunterladen.
Nein, die Berechnung der Stromtarife richtet sich bereits jetzt nach den Vorgaben der ElCom. Die Aufwertung hat zur Folge, dass keine Wertdifferenzen zwischen Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhaltung mehr bestehen. Aufgrund der Aufwertung ergibt sich zudem ein höheres Abschreibungssubstrat. Da die Abschreibungen den steuerbaren Reingewinn der Aktiengesellschaft verkleinern, kann dadurch die Steuerbelastung der Aktiengesellschaft gesenkt werden.
Sie möchten sich in einer anderen Gemeinde als Wochenaufenthalter anmelden?
Halten Sie sich während der Woche aus bestimmten Gründen (z.B. Studien- oder Arbeitsaufenthalt) in einer anderen Gemeinde auf, müssen Sie sich dort als Wochenaufenthalter anmelden. Dazu benötigen Sie von der Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, einen Heimatausweis.
Mit dem Heimatausweis wird bestätigt, dass Sie weiterhin am Niederlassungsort angemeldet sind.
Bitte beachten Sie, dass für die Begründung eines auswärtigen Wochenaufenthaltes die regelmässige Rückkehr an den Niederlassungsort zwingend ist (2 Tage pro Woche) und auch Ihr Lebensmittelpunkt (Bekanntenkreis, Vereinsaktivitäten, etc.) weiterhin dort sein muss.
Der Heimatausweis ist in der Regel befristet und muss vor Ablauf verlängert werden.
Sie können den Heimatausweis gegen eine Gebühr von CHF 20.00 und Vorweisung eines amtlichen Ausweises bei der Einwohnerkontrolle Spreitenbach beziehen.
Auf der Einwohnerkontrolle Spreitenbach können Sie bezahlen mit:
Barzahlung, Postcard, Maestro, V-Pay, Mastercard, VISA, TWINT
Allgemeines
Die Hundekontrolle richtet sich im Wesentlichen nach dem kantonalen Hundegesetz (HuG) und der dazugehörigen Verordnung. Für den Vollzug des Hundegesetzes sind in erster Linie die Gemeinden zuständig.
Registrierungspflicht
Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehalter/innen müssen in der schweizerischen Hundedatenbank AMICUS (ehemals ANIS) registriert sein:
AMICUS
Stauffacherstrasse 130a
3014 Bern
Tel. 0848 777 100
www.amicus.ch
info(at)amicus.ch
Meldung von Hunden
Haben Sie noch nie einen Hund gehalten und wollen Sie einen Hund übernehmen, erfolgt die Registrierung in 2 Schritten. Sind Ihre Personendaten bei AMICUS bereits erfasst (weil Sie schon einmal einen Hund registriert hatten), entfällt der erste Schritt des nachfolgend beschriebenen Registrierungsablaufs:
1. Erfassung von Personendaten im AMICUS:
Sie sprechen auf der Einwohnerkontrolle Spreitenbach vor, welche alle erforderlichen Daten zu Ihrer Person aufnimmt und im AMICUS
ein Kundenkonto für Sie eröffnet. Mit der Erfassung Ihrer Daten im AMICUS wird Ihnen eine Personen-ID zugeteilt und AMICUS sendet
Ihnen danach als Neuhundehalter Ihre Zugangsdaten (Personen-ID und Passwort) zu. Mit diesen Zugangsdaten können Sie im
AMICUS Änderungen vornehmen. Es empfiehlt sich die Zugangsdaten gut aufzubewahren.
2. Erfassung des Hundes im AMICUS:
Der Hund ist nicht bei der zentralen Datenbank registriert (Hund aus dem Ausland oder 1. Besitzer):
Die Erstregistrierung erfolgt in diesem Fall zwingend bei einem Schweizer Tierarzt.
Dazu müssen Sie dem Tierarzt den Hund und die Personen-ID vorzeigen.
Der Hund ist bereits bei der zentralen Datenbank registriert (Halterwechsel):
Als neuer Hundehalter müssen Sie dafür sorgen, dass der frühere Halter des Hundes (z.Bsp. Züchter, Tierheim, etc.) den Halterwechsel in AMICUS auf Ihre eigene Personen-ID meldet, in dem er im AMICUS im entsprechenden Tierdetail eine «Weitergabe» erfasst. Der Hund steht nun bei Ihnen als neuer Halter zur Übernahme bereit.
Danach können Sie im AMICUS den Hund durch Drücken des entsprechenden Buttons «übernehmen». Erst jetzt ist der Halterwechsel im AMICUS abgeschlossen.
Bereits registrierte/r Hundehalter/in
Halten Sie einen Hund (oder haben Sie einen Hund gehalten), der korrekt registriert war, wurden die Hundedaten und Ihre Adressdaten von ANIS am 31.12.2015 in die neue Hundedatenbank AMICUS übernommen. Es wird empfohlen, Ihre Personendaten in AMICUS zu überprüfen und bei Anpassungsbedarf auf der Einwohnerkontrolle Spreitenbach vorzusprechen.
Mit Ihren AMICUS-Zugangsdaten sind Sie berechtigt, folgende Daten selbst zu verwalten Personen- bzw. Adressdaten können nur von der Gemeinde mutiert werden.
Als Hundehalter sind Sie für folgende Meldungen verantwortlich:
Halterwechsel (Abgabe und Übernahme eines Hundes)
Ausfuhr des Hundes ins Ausland
Tod des Hundes (dieser Eintrag wird nicht vom Tierarzt vorgenommen!)
Daneben können Sie folgende Daten pflegen:
Telefonnummer, E-Mail Adresse und Sprache
Änderung Hundename
Eintrag einer Ferienadresse
Beginn der Schutzhundausbildung inkl. Einsatzzweck erfassen
PetCard (Hundeausweis) nachbestellen
Der Einwohnerkontrolle sind Namensänderungen, Adressänderungen, Halterwechsel und Tod des Hundes zwingend mitzuteilen. Bei Änderungen zu Daten zum Hund, wenden Sie sich bitte an den Tierarzt.
Hundesteuer
Die jährliche Gebühr für die Hundesteuer beträgt CHF 120.00 und wird den Hundehaltenden von der Wohngemeinde anfangs Hundejahr (ca. April/Mai) in Rechnung gestellt.
Sachkundenachweis (SKN)
Das nationale Hundekurs-Obligatorium endete am 31. Dezember 2016. Ab 1. Januar 2017 gibt es keine schweizweit obligatorischen SKN-Hundekurse mehr.
Hunde mit einem erhöhten Gefährdungspotential
Für das Halten von "Hunden mit einem erhöhten Gefährdungspotential" ist eine Halteberechtigung vom Kantonalen Veterinärdienst erforderlich! Alle Hundehalter dieser Rassen müssen beim Kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung beantragen, dies gilt für alle Hundehalter, die bereits einen solchen Hund besitzen oder einen erwerben wollen.
Kantonaler Veterinärdienst
Obere Vorstadt 14
5000 Aarau
Telefon 062 835 29 70
veterinaerdienst(at)ag.ch
Aufnehmen und Entsorgen des Hundekots
Das Aufnehmen und Entsorgen des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen ist obligatorisch und kann bei Missachtung mit einer Ordnungsbusse gebüsst werden.
Im Einsatz stehende Arbeitshunde
Im Einsatz stehende Arbeitshunde (z.B. Blindenführhunde, Sanitätshunde, Lawinenhunde, Behindertenhunde, etc.) sind von der Hundetaxe befreit. Diese Hundehaltenden sind gebeten, die erforderlichen Unterlagen bei der Einwohnerkontrolle Spreitenbach einzureichen.
Versicherung
Gemäss neuem Hundegesetz müssen Hundehaltende eine “Haftpflichtversicherung“ besitzen mit mindestens CHF 1 Mio. Deckung für alle Hunde, unabhängig von ihrer Grösse und Rasse. Es ist zudem empfehlenswert eine Hundeversicherung für “Krankheit und/oder Unfall“ abzuschliessen.
Weggelaufene Hunde
Für das Melden von weggelaufenen Hunden kann man sich an die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal wenden, Telefon 056 418 85 29. Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die Schweizerische Tiermeldezentrale zu wenden. Bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale eingegangene Meldungen werden automatisch an die offizielle kantonale Meldestelle weitergeleitet.
Meldestelle Kanton Aargau:
Aargauischer Tierschutzverein ATs
Steinbühlstrasse 36
5417 Untersiggenthal
Telefon 0900 98 00 20 (Fr. 1.20/Min. ab Festnetz zugunsten Tierschutzarbeit ATs)
info(at)tierschutz-aargau.ch
www.tierschutz-aargau.ch
Weitere Informationen:
Benötigen Sie eine neue Identitätskarte (ID)?
Kommen Sie bitte persönlich auf die Einwohnerkontrolle Spreitenbach, damit Sie das Antragsformular unterzeichnen können. Kinder (auch unter 7 Jahre) müssen ebenfalls persönlich erscheinen. Kinder ab 7 Jahre müssen das Antragsformular selber unterschreiben (Minderjährige benötigen zusätzlich die Unterschrift der erziehungsberechtigten Person).
Bringen Sie bitte ein aktuelles Passfoto (nicht älter als 1 Jahr) und die zu ersetzende Identitätskarte mit. Falls Sie die Identitätskarte verloren haben, benötigen wir ausserdem eine Verlustanzeige einer schweizerischen Polizeistelle.
Die Kosten sind im Voraus zu bezahlen und betragen:
- CHF 70.00 für Erwachsene (10 Jahre gültig)
- CHF 35.00 für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre (5 Jahre gültig)
Bitte beachten Sie:
Passfotos können beispielsweise im Fotoautomaten beim Shopping Center (Ausgang bei Post / Zentrumsschopf) oder gegen eine Gebühr von CHF 5.00 bei uns auf der Einwohnerkontrolle gemacht werden.
Das Foto muss die Ansprüche gemäss Fotomustertafel erfüllen:
Auf der Einwohnerkontrolle Spreitenbach können Sie bezahlen mit:
Barzahlung, Postcard, Maestro, V-Pay, Mastercard, VISA, TWINT
Benötigen Sie auch einen Pass?
Der Antrag für den Reisepass kann nicht bei der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Für einen Pass wenden Sie sich bitte an das Ausweiszentrum in Aarau.
Möchten Sie das kostengünstige Kombiangebot (Pass 10 und Identitätskarte zusammen)?
Bitte beachten Sie, dass der Antrag ebenfalls direkt beim Ausweiszentrum in Aarau erfolgen muss.
Weitere Informationen:
Pass und Identitätskarte (admin.ch)
Pass 22 oder Kombiangebot - Kanton Aargau (ag.ch)
oder
Ausweiszentrum Aargau
Bleichemattstrasse 1
5000 Aarau
Telefon 062 835 19 28
Aktuell haben ca. 10% der Energieversorger einen Einheitstarif. Die Einführung eines Einheitstarifs in Spreitenbach ist nicht auszuschliessen. Es handelt sich dabei um eine operative Frage unabhängig von der Rechtsform und ist daher nicht Bestandteil des Ausgliederungskonzepts.
Nein, ein Verkauf der Aktien der neu zu gründenden Aktiengesellschaft durch den Gemeinderat ist nicht möglich. Die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über Beteiligungen an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen liegt gemäss § 20 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Einwohnergemeinden des Kantons Aargau bei der Gemeindeversammlung.
Zuständige Behörde:
Familiengericht, c/o Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, Tel. 056 200 13 95
Konkrete Anfrage zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Eine Anerkennung kann vor oder nach der Geburt beurkundet werden. Eine vorgeburtliche Anerkennung ist empfehlenswert.
Anerkennungsurkunden können telefonisch oder über die Website der Gemeinde Wettingen bestellt werden.
Weitere Informationen:
Kindesanerkennung - Kanton Aargau (ag.ch)
Während der Kündigungsfrist müssen Sie Stellen suchen und diese Bemühungen unbedingt aufschreiben (Kopie Bewerbung machen).
Mit der Lebensbescheinigung wird der Nachweis erbracht, dass eine Person noch am Leben ist. Dieser Nachweis wird häufig im Zusammenhang mit der Auszahlung von Renten und Versicherungen benötigt. Die Lebensbescheinigung muss gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle Spreitenbach beantragt werden und ist gratis.
Zuständig ist das
Amt für Verbraucherschutz
Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau
Tel. 062 835 30 20
Fax 062 835 30 49
www.ag.ch/de/dgs/verbraucherschutz/lebensmittelkontrolle/lebensmittelkontrolle.jsp
Das Leumundszeugnis wird durch die Gemeindekanzlei ausgestellt und durch den Gemeinderat unterzeichnet. Es kann im Online-Schalter direkt bestellt werden.
Leumundszeugnis online bestellen
Der Vertrag muss von einem aargauischen Notar erstellt und beurkundet werden; dieser ist alsdann für den Eintrag im Grundbuch im Baden verantwortlich. Notare sind z.B. in Baden und Wettingen vorhanden. Verbindliche Auskünfte über Liegenschaften sind beim Grundbuchamt, 5400 Baden, zu beziehen. Konkrete Anfrage zum Liegenschaftenhandel
Der Vermieter muss nach erfolgter Kündigung und Nichtauszug des Mieters, beim zuständigen Bezirksgericht ein Mietausweisungsbegehren stellen. Das Bezirksgericht eröffnet in der Folge eine Mietausweisungsverfahren und gewährt beiden Parteien das rechtliche Gehör. In der Folge wird durch das Bezirksgericht ein Entscheid gefällt und dem Mieter ein Auszugstermin gesetzt. Lässt der Mieter diesen Termin, ohne das Mietobjekt zu verlassen, verstreichen, beauftragt das Bezirksgericht in der Folge die Kantonspolizei mit der Mietausweisung, was in der Regel nochmals mit einem letzten Auszugstermin verbunden wird. Lässt der Mieter auch diesen Termin ungenutzt verstreichen, erfolgt die Mietausweisung unter Beizug eines Zügelunternehmens.
Melden Sie sich bei der Gemeindekanzlei. Sie werden dann in eine Warteliste aufgenommen.
Am 1. Januar 2013 traten Änderungen im Zivilgesetzbuch betreffend der Ehegatten im Namens- und Bürgerrecht in Kraft. Damit wirkt sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht aus. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht. Die Brautleute können aber anlässlich der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen führen wollen.
Die gleiche Möglichkeit steht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die ihre Partnerschaft eintragen lassen.
Namenserklärung
Wer durch Heirat vor dem 1. Januar 2013 seinen Namen geändert hat, kann seinen Ledignamen wieder annehmen.
Ordentliche Namensänderung
Für eine ordentliche Namensänderung ist das Departement Volkwirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau zuständig.
Weitere Informationen:
Steuerveranlagung und Rechnung werden aufgrund der Einkünfte und Abzüge des Kalenderjahres berechnet. Anfangs 2017 erhalten Sie die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2017. Anfangs 2017 müssen Sie eine Steuererklärung mit Angaben zu Ihren Einkünften und Abzügen des Jahres 2016 ausfüllen. Aufgrund dieser Angaben wird die definitive Rechnung erstellt. Bei Einkommensänderungen im Laufe des Jahres sollte beim Gemeindesteueramt umgehend eine neue angepasste provisorische Rechnung verlangt werden.
Motorfahrzeuge
Das Parkieren auf den Parkierungsanlagen ist in Spreitenbach nur gemäss entsprechender Signalisation möglich. Je nach Anlage und Signalisation kann das Fahrzeug in der Zeit von 05.00 Uhr - 22.00 Uhr unter Verwendung einer blauen Parkscheibe für 1 bis 3 Stunden kostenlos abgestellt werden. Beachten Sie bitte die entsprechenden Signalisationen.
Fahrzeughalter, welche ihr Fahrzeug in der genannten Zeit länger auf öffentlichem Grund abstellen möchten, können eine Dauerparkbewilligung bequem via parkingpay.ch kaufen, bezahlen und lösen. Es werden keine physischen Parkkarten ausgestellt, das Deponieren der Parkbewilligung im Fahrzeug fällt weg, da mit dem Kauf bei Parkingpay die Autonummer(n) registriert und die Parkbewilligung digital hinterlegt wird. Nur mit dieser Parkbewilligung können Sie Ihr Fahrzeug in Spreitenbach zeitlich unbeschränkt abstellen. Die Polizei scannt bei einer Kontrolle das Nummernschild und erkennt, ob für diese Autonummer eine gültige Parkbewilligung hinterlegt ist. Eine einzelne Bewilligung ist auf maximal zwei Kontrollschilder beschränkt, wovon zur selben Zeit lediglich ein Fahrzeug auf der bewilligten Parkzone abgestellt werden darf.
Die Parkbewilligung A (Anwohner) werden nur an Einwohner von Spreitenbach verkauft. Auswärtige können Parkbewilligungen C (Tagesparkbewilligungen) erwerben.
Die Gebühr beträgt für:
Benötigen Sie einen neuen Pass?
Der Pass 10 bzw. das kostengünstige Kombiangebot (Pass 10 und Identitätskarte zusammen) ist beim Ausweiszentrum in Aarau zu beantragen (via Internet oder telefonisch).
Nach erfolgter Terminvereinbarung müssen Sie beim Ausweiszentrum in Aarau persönlich vorsprechen und den zu ersetzenden Ausweis (Pass/Identitätskarte) vorlegen. Der Verlust eines Ausweises ist bei einer schweizerischen Polizeistelle zu melden (Verlustanzeige muss bei der persönlichen Vorsprache vorgelegt werden). Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und Bevormundete sind durch die sorgeberechtigte Person resp. gesetzliche Vertretung (Vormund) zu begleiten, welche sich auch ausweisen muss (die bei der Beantragung erhaltene Einwilligungserklärung muss vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorgelegt werden).
Bei der persönlichen Vorsprache wird die Identität geprüft und die für die Ausstellung des neuen Ausweises notwendigen biometrischen Daten erfasst (Gesichtsbild, Fingerabdrücke, Unterschrift). Die Gebühr für den Ausweis ist direkt beim Ausweiszentrum in Aarau zu bezahlen (Barzahlung, Maestro, Postcard, Mastercard, VISA).
Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt in der Regel 10 Arbeitstage ab Genehmigung des Antrages durch die zuständige Behörde. Der Ausweis wird direkt von der Produktionsstelle mit eingeschriebener Post an die vereinbarte Adresse zugestellt.
Weitere Informationen:
Pass und Identitätskarte (admin.ch)
Pass 22 oder Kombiangebot - Kanton Aargau (ag.ch)
oder
Ausweiszentrum Aargau
Bleichemattstrasse 1
5000 Aarau
Telefon 062 835 19 28
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rente schon früher bezogen werden, wobei die Rente auf Lebzeiten gekürzt wird. Eine Informationsbroschüre erhalten Sie bei der SVA-Gemeindezweigstelle.
Pensionierung, Infobroschüre für vorzeitigen Bezug der AHV-Rente
Das Anmeldeformular AHV-Rente ist bei der Gemeindezweigstelle der SVA erhältlich. Beim Ausfüllen hilft diese Stelle gerne weiter. Das Anmeldeformular kann aber auch Online ausgefüllt werden.
Das Gesuch muss zusammen mit AHV-Ausweis etwa 4 Monate vor Erreichen des AHV-Alters eingereicht werden.
Private Sicherheitsdienste sind der Bewilligungspflicht durch das Polizeikommando Aargau unterstellt. Wenden Sie sich bei Fragen zum Thema Private Sicherheitsdienste unter der Telefonnummer 062 835 82 43 an die Fachstelle SIWAS des Polizeikommandos Aargau
Über unser Kommunikationsnetz empfangen Sie eine Vielzahl an TV- und Radio-Programmen und mittels speziellen Decodern zusätzliche Programme. Natürlich sollten Sie auch von der Billag die entsprechende Radio- und Fernsehkonzession gelöst haben.
Die zuständige Polizei für Spreitenbach ist die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal.
regionalpolizei wettingen-limmattal (repol-wettingen-limmattal.ch)
Bezugsberechtigung
Jede Person hat das Recht auf Kenntnis der Daten, welche ihren Personenstand betreffen. Bei gesetzlicher Vertretung (schriftliche Vollmacht) werden die Daten im Rahmen der Vertretungsbefugnisse bekannt gegeben.
Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personendaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.
Örtliche Zuständigkeit
Sind Sie Bürgerin oder Bürger von Ehrendingen, Killwangen, Neuenhof, Spreitenbach, Wettingen oder Würenlos (Zivilstandskreis Wettingen) stellt Ihnen das Zivilstandsamt Wettingen folgende Dokumente aus:
Andernfalls müssen Sie sich mit dem zuständigen Zivilstandsamt Ihres Heimatortes (Bürgerort) in Verbindung setzen.
Benötigen Sie eine
müssen Sie sich mit dem Zivilstandsamt in Verbindung setzen, welches das Zivilstandsereignis zum damaligen Zeitpunkt beurkundet hat ("Ort des Geschehens"; nicht damaliger Wohnort).
Bestellung von Registerauszügen
Registerauszüge können telefonisch oder über die Website der Gemeinde Wettingen bestellt werden.
Weitere Informationen:
Zivilstandskreis Wettingen - Kanton Aargau (ag.ch)
Werbeplakate und Firmenansschriften sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Für das Bewilligungsgesuch verwenden Sie bitte ausschliesslich das speziell dafür vorgesehene Gesuchsformular des Kantons Aargau.
Männer ab dem 65. Altersjahr (Regelfall)
Bei Frauen liegt das Rentenalter bei 64 Jahren.
Info Broschüre Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
Die maximale Abzugsberechtigung für Beiträge der 3. Säule sind für die Bemessungsjahre 2018 und 2019: 3a CHF 6'768.00 (mit 2. Säule) 3a CHF 33’840.00 (ohne 2. Säule).
Betreffend Scheidung und gerichtlicher Trennung wenden Sie sich bitte an das zuständige Bezirksgericht Ihres Wohnortes.
Für Spreitenbach ist zuständig:
Bezirksgericht Baden
Mellingerstrasse 2a
5400 Baden
Telefon 056 200 13 13
Falls im Festsetzungsprozess für den Strompreis Fehler passiert sind, wird sich dies auf den Strompreis 2025 auswirken.
Wie hoch eine allfällige Preissteigerung ausfallen wird, kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht definiert werden. Zuerst müssen die Ergebnisse aus der Analyse abgewartet werden.
Der Strompreis wird jährlich Ende August 2024 fixiert. Zu diesem Zeitpunkt wird die Analyse abgeschlossen sein.
Freie Stellen sind dem RAV Baden zu melden, da dort alle arbeitslosen Personen registriert sind.
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV, Stadtturmstrasse 5, 5401 Baden (Tel. 056 200 01 01)
Die zu erwartenden Steuern können hier online berechnet werden. Sie wechseln dafür zur Homepage des Kant. Steueramtes.
Für das Inkasso der Kantons- und Gemeindesteuern ist die Finanzverwaltung zuständig;
Zahlungsvorschläge sind ebenfalls dieser Verwaltungsabteilung einzureichen. Für die Höhe der verlangten Steuern ist das Steueramt zuständig. Bei Fragen oder anderen Anliegen zur direkten Bundessteuer ist das Kantonale Steueramt zu kontaktieren.
Üblicherweise ist die ordentliche Steuererklärung bis 31. März einzureichen. Eine verspätete Einreichung bis zum 31. Mai wird stillschweigend akzeptiert. Falls Sie auch diesen Termin nicht einhalten können, müssen Sie beim Steueramt schriftlich um eine Fristerstreckung unter Angabe des gewünschten Einreichungstermines ersuchen. Dazu genügt auch ein E-Mail. Sie erhalten daraufhin eine Bestätigung vom Steueramt, bis wann die Steuererklärung einzureichen ist.
Wir bitten Sie, die Steuererklärung und das Wertschriftenverzeichnis unterschrieben (beide Ehegatten) und mit allen nötigen Belegen einreichen.
Allgemeine Infos, Downloads etc. vom Kantonalen Steueramt zu den Steuern erhalten Sie auf deren Homepage.
Schriftliche Einsprache innert 30 Tagen nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung an Steuerkommission (per Briefpost). Details über Form und Inhalt der Einsprache sind auf der Rückseite der Steuerveranlagung erläutert. Elektronisch eingereichte Einsprachen können aus gesetzlichen Gründen nicht akzeptiert werden.
Die Steuerklärung ist jeweils bis zum 31. März oder gemäss Weisung einzureichen. Die Steuern (provisorische oder definitive) sind bis spätestens am 31. Oktober des jeweiligen Jahres zu bezahlen. Wer bis zum 30. April bezahlt, erhält eine Skontogutschrift. Weitere Infos zum Steuerrecht.
Für die korrekte Verbuchung der Zahlungen müssen die vorgedruckten QR Rechnungen für das entsprechende Steuerjahr verwendet werden.
Für eine Ratenzahlung ist die Finanzverwaltung per Telefon oder E-Mail
mit einem entsprechenden Zahlungsvorschlag zu kontaktieren.
Die Steuerveranlagungen werden nach Eingangsdatum der Steuererklärungen vorgenommen. Je früher und vollständiger die Steuererklärung eingereicht ist, umso schneller erhält man die def. Veranlagung. Verzögerungen kann es geben, wenn das Wertschriftenverzeichnis durch das Kant. Steueramt in Aarau noch nicht geprüft wurde. Die Steuerveranlagungen erfolgen durch die Steuerkommission, welche etwa alle 2 Monate Sitzung hat.
Es darf nur der eigene Steuerregisterauszug bezogen werden. Dieser kann online hier bestellt werden. Das Dokument kann gegen Vorlage eines Ausweises auf dem Steueramt abgeholt oder per Post zugestellt werden.
Steuerregisterauszug bestellen
Prüfen Sie zuerst das Gerät. Ist der Netzstecker richtig eingesteckt? Ist das Gerät eingeschaltet? Sind die Sicherungen unbeschädigt? Sind die Fi-Schalter in richtiger Position? Haben auch Ihre Nachbarn keinen Strom? Nach diesem Check ist gegebenenfalls die EVS anzurufen (056 418 86 10).
Beim Todesfall zu Hause ist unverzüglich ein Arzt aufzubieten. Stellt dieser den Tod fest, ist der Todesfall dem Bestattungsamt Spreitenbach (Tel. 056 552 91 40) anzuzeigen, welches die Einsargung, den Transport und die Beisetzung organisiert. Die ärztliche Todesbescheinigung und allenfalls das Familienbüchlein sind zur Besprechung am nächsten Werktag mitzubringen.
Die Bestattung oder Kremation darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden.
Tel. ausserhalb der Bürozeiten für Todesmeldung: 079 369 39 92.
Beim Tod im Spital ist das Zivilstandsamt des Wohnortes der verstorbenen Person am nächsten Werktag zu informieren. Bezug Todesurkunde: Beim Zivilstandsamt am Todesort.
Auskünfte erteilt Ihnen auch gerne die Kanzlei.
Die Gemeinde Spreitenbach übernimmt für verstorbene Einwohner, sofern die Beisetzung in Spreitenbach stattfindet, die Kosten des Grabplatzes, das Öffnen und Schliessen des Grabes, ein beschriftetes Grabkreuz aus Holz und die administrative Organisation.
Zu Lasten der Erbmasse bzw. der Angehörigen gehen die Kosten der Einsargung, der Sarg, die Überführung, die Kremation, die Urne, der Grabstein mit Beschriftung sowie der Grabunterhalt.
Die Grabesruhe dauert 25 Jahre.
Das Grab kann von den Angehörigen oder von einem durch die Angehörigen eingesetzten Gärtner bewirtschaftet werden.
Konkrete Anfrage oder weitere Infos zum Thema Todesfall gibt es hier
Das Bestattungsamt des Wohnortes der verstorbenen Person ist am nächsten Werktag zu informieren. D
ieses ist für die Einsargung, den Transport und die Organisation der Bestattung zuständig.
Die Gemeinde Spreitenbach hat für die Angehörigen eine Wegleitung für das Vorgehen bei einem Todesfall erstellt.
Zuerst ist unverzüglich ein Arzt aufzubieten. Stellt dieser den Tod fest, ist der Todesfall dem Bestattungsamt Spreitenbach (Tel. 056 552 91 40; ausserhalb Arbeitszeit: 079 369 39 92) anzuzeigen, welches die Einsargung, den Transport und die Beisetzung organisiert. Ärztliche Todesbescheinigung und allenfalls das Familienbüchlein sind zur Besprechung am nächsten Werktag mitzubringen.
An der Gemeindeversammlung vom Sommer 2024 wird über folgende Anträge abgestimmt:
1. Antrag | Übertragung der Elektrizitätsversorgung (Betrieb und Anlagen) in privatrechtliche Aktiengesellschaft |
2. Antrag | Übertragung des Kommunikationsnetzes (Betrieb und Anlagen) in privatrechtliche Aktiengesellschaft |
3. Antrag | Überführung der Betriebe EVS + KNS in gemeinsame Aktiengesellschaft im vollständigen |
4. Antrag | Beauftragung und Bevollmächtigung Gemeinderat zur Umsetzung der Ausgliederungen |
5. Antrag | Genehmigung Darlehen an Aktiengesellschaft für Übernahme der Anlagen |
Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder, wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr.
Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt.
Zuständig für Beglaubigungen sind die Einwohnerdienste.
Kopien von zivilstandsamtlichen Dokumenten werden vom Zivilstandsbeamten beglaubigt.
Kosten der Beglaubigungen:
Unterschrift eines Einwohners CHF 20.--
Unterschrift für Mitarbeiter von Spreitenbacher Firmen CHF 30.--
Unterschrift Auswärtige CHF 40.--
Beglaubigung von Dokumenten:
Erste Seite CHF 10.--
jede weitere CHF 5.--
Unterschrifts-/Dokumentbeglaubigung, weitere Fragen
Veranstaltungen sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Dies gilt insbesondere bei allen Veranstaltungen gemäss Gastgewerbegesetz und bei Benützung des öffentlichen Grundes. Unter Downloads finden Sie das entsprechende Gesuchsformular um Ihre geplante Veranstaltung bewilligen zu lassen. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Gemeindekanzlei.
Veranstaltungen
Die Gemeinde Spreitenbach verfügt auf dem gesamten Gemeindegebiet über 16 Plakatstellen an gut frequentierten Passantenlagen. Diese Plakatstellen stehen Spreitenbacher Vereinen zum Aushang ihrer Veranstaltungsplakate kostenlos zur Verfügung (Auswärtige zahlen einen Pauschalbetrag von CHF 20.00). Plakate dürfen nicht selber aufgehängt werden, sie werden durch Fachleute der APG bewirtschaftet.
Für die Bewirtschaftung dieser Plakatstellen gilt folgende Regelung:
Wer diese Plakatstellen nutzen will, kann seine Plakate am Infoschalter des Gemeindehauses in Spreitenbach abgeben. Die auszuhängenden Plakate werden jede Woche am Freitag durch uns an die Firma APG weitergeleitet und auf der darauffolgenden Woche, jeweils donnerstags, durch die APG an den Plakatstellen in Spreitenbach ausgehängt. Die Plakate hängen eine Woche und werden jeweils donnerstags entfernt und wieder durch neue Plakate beklebt.
Der späteste Abgabetermin für Ihre Plakate ist jeweils freitags bis 12:00 Uhr, eine Woche vor dem 1. Aushang der Plakate am Donnerstag.
Bitte beachten Sie:
Um einen Aushang bis zum Veranstaltungstag zu gewährleisten, bedarf es für einen einwöchigen Aushang eine Abgabe von 15 Plakaten und für einen zweiwöchigen Aushang eine Abgabe von 30 Plakaten etc., maximales Format DIN A3 Hochformat. Die Auswahl der Verfahrensweise (einwöchiger oder mehrwöchiger Aushang) ist abhängig von der Menge der Veranstaltungen und wird von der zuständigen Stelle koordiniert. Ein Aushang bis zum Veranstaltungstag selber kann nicht garantiert werden.
Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass Ende Jahr, die letzte Beklebung der Plakatstellen, und Anfang Jahr, die erste Beklebung der Plakatstellen, durch die Firma APG aufgrund der Festtage speziell geregelt ist.
Für Vereine und Institutionen aus Spreitenbach bedeutet dies, dass sie die Plakatierung ihres Anlasses entsprechend planen müssen:
Verfallsanzeige
Sie werden ca. zwei Monate vor dem Ablaufdatum Ihres Ausländerausweises direkt vom Bundesamt für Migration in Bern die Verfallsanzeige (Verlängerungsformular) per Post erhalten.
Bitte bringen Sie die ausgefüllte und auf der Rückseite unterzeichnete Verfallsanzeige und Ihren gültigen Pass auf die Einwohnerkontrolle Spreitenbach. Die Einwohnerkontrolle prüft die Unterlagen und leitet diese zur Verlängerung an das Migrationsamt des Kantons Aargau in Aarau weiter.
Die Bearbeitungszeit beim Migrationsamt dauert etwa vier bis sechs Wochen. Anschliessend erhalten Sie von uns ein Abholschreiben. Bei der Abholung des neuen Ausländerausweises ist der alte Ausweis abzugeben. Bitte beachten Sie die Angaben über die Gebühren und allfällige fehlende Unterlagen auf unserem Schreiben.
Die Gebühren sind bei der Abholung des Ausweises zu bezahlen. Auf der Einwohnerkontrolle Spreitenbach können Sie bezahlen mit: Barzahlung, Postcard, Maestro, V-Pay, Mastercard, VISA, TWINT
Möchten Sie Personen einladen, die ein Visum benötigen?
Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat oder Botschaft seines Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Verpflichtungserklärung benötigt.
Falls dies zutrifft, muss die visumspflichtige Person das Formular Verpflichtungserklärung an seine Gastgeber in der Schweiz weiterleiten. Die Gastgeber geben das Gesuch am Schalter der Einwohnerkontrolle Spreitenbach zur Erstabklärung ab. Wir leiten das Gesuch an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weiter. Der Entscheid über die Erteilung des Visums wird Ihnen von der schweizerischen Auslandvertretung mitgeteilt.
Folgende Unterlagen sind zwingend vorzulegen:
- Verpflichtungserklärung (muss bei Ehepaaren von beiden unterschrieben werden!)
- Das genaue Einreisedatum sowie die geplante Aufenthaltsdauer sind anzugeben
- Evtl. Versicherungspolice einer abgeschlossenen Reiseversicherung für jede eingeladene Person
Die Reiseversicherung muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Deckung von mind. CHF 50'000.00 oder EUR 30'000.00 für Krankheit oder Unfall während der gesamten
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz
- CHF 61.10 zu bezahlen bei der Abgabe auf der Einwohnerkontrolle
Mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich die Gastgeberin bzw. der Gastgeber, für sämtliche anlässlich des Besuchsaufenthalts für die Besucherin bzw. den Besucher anfallenden Kosten, welche nicht durch die Reiseversicherung gedeckt sind, bis zu einem Betrag von CHF 30'000.00 aufzukommen.
Auf der Einwohnerkontrolle Spreitenbach können Sie bezahlen mit:
Barzahlung, Postcard, Maestro, V-Pay, Mastercard, VISA, TWINT
Weitere Informationen:
Merkblatt Besuchsaufenthalt für visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer
Besuchervisa für visumpflichtige ausländische Personen beantragen - Kanton Aargau
Gesuche für einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung sind bei der Fachstelle SIWAS, des Polizeikommandos Aargau, einzureichen.
Mit dem Wahlfähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass eine Person stimmberechtigt ist und somit für ein Amt wählbar ist. Das Wahlfähigkeitszeugnis kann kostenlos bei der Einwohnerkontrolle Spreitenbach angefordert werden.
Die Gründung der Aktiengesellschaft bzw. der Vollzug der Ausgliederung erfolgt per 1. Januar 2025, sofern an der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2024 die notwendige Zustimmung erfolgt.
Ende August 2024.
In einer Evaluation wurde der Umfang der Ausgliederung und die Rechtsform abgeklärt. Dabei hat sich die AG mit Strom und Kommunikationsnetz ohne die Wasserversorgung aktuell als die beste Lösung herausgestellt. Gegenüber einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, die ebenfalls in Betracht gezogen wurde, hat die Aktiengesellschaft unter anderem den Vorteil, dass sie unter den selbständigen Versorgungsunternehmungen weit verbreitet, bewährt und damit hinsichtlich Kooperationen, Beteiligungen etc. flexibler ist.
Am 25. Juni 2024 sollte das Geschäft der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In der Zwischenzeit liegt der Rechnungsabschluss 2023 der Elektrizitätsversorgung Spreitenbach vor. Dieser schliesst mit einem Aufwandüberschuss von rund 1.6 Millionen Franken bei einem ausgeglichenen Budget ab.
Bis die Ursachen dafür geklärt sind, wird das Traktandum zur Teilausgliederung verschoben.
Die Verselbständigung der Gemeindewerke Spreitenbach (Elektrizität, Kommunikation, Wasser, Abwasser, Bauamt) wurde vor einigen Jahren auf betrieblicher sowie finanzieller Ebene realisiert, jedoch ohne gleichzeitig eine eigene Rechtspersönlichkeit zu gründen. Diese Struktur stösst sowohl aus rechtlicher wie auch aus betrieblicher Sicht an ihre Grenzen. Insbesondere hat die kantonale Finanzaufsicht Gemeinden verfügt, dass die Rechnungen der Werke zukünftig in die Gemeinderechnung zu integrieren seien, falls keine separate Rechtspersönlichkeit gegründet würde.
Vor diesem Hintergrund wurde für jeden Bereich der Gemeindewerke analysiert, in welcher Organisations- und Rechtsform die besten Voraussetzungen für die zukünftige Entwicklung erreicht werden können. Für die Elektrizitätsversorgung und das Kommunikationsnetz wurde die Ausgliederung in eine gemeinsame Aktiengesellschaft als eindeutig beste Lösung bewertet. In dieser Struktur sind sie für die zukünftigen Markt- und Gesetzesentwicklungen, die Erfüllung der Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit besser vorbereitet, als wenn sie unselbständige Gemeindebetriebe blieben.
Die zukünftige Organisation des Bauamts und der weiteren Ver- und Entsorgungsbetriebe (Wasser, Abwasser, Abfall) wurde in einem separaten Projekt evaluiert. Diese Bereiche bleiben Teil der Gemeindeorganisation und werden in die Verwaltung integriert. Wie dies im Detail umgesetzt wird, ist aktuell in Erarbeitung.
Durch die Rechtsformänderung wird der Betrieb zukunftsorientiert aufgestellt und kann flexibler auf Veränderungen im Umfeld reagieren. Die Aktiengesellschaft ist jedoch ein öffentliches Unternehmen, das zu 100% der Einwohnergemeinde Spreitenbach gehört und als solches sichtbar ist. Die Bevölkerung wird damit zu Aktionären, deren Rechte durch den Gemeinderat wahrgenommen werden. Geschäftsberichte und Aktionärsbriefe werden öffentlich zugänglich sein. Die Aktiengesellschaft handelt im Auftrag und im Interesse der Gemeinde. Diese partizipiert durch die Dividendenausschüttungen am Erfolg der Aktiengesellschaft. Hingegen werden Investitionen nicht mehr der Gemeindeversammlung beantragt, was der Unternehmung besser ermöglicht, den Markterfordernissen gerecht zu werden.
Die bestehenden Arbeitsverhältnisse werden auf die Aktiengesellschaft übertragen. Es besteht eine Besitzstandsgarantie für zwei Jahre. Die Arbeitsverträge sind nach der Ausgliederung dem Privatrecht unterstellt.
Eine Eignerstrategie hält die grundsätzlichen Absichten, welche die Eignerin mit der Unternehmung verfolgt, fest. Es werden unter anderem strategische, unternehmerische, finanzielle, soziale und ökologische Ziele definiert. Die Eignerstrategie für die Elektrizitätsversorgung und das Kommunikationsnetz Spreitenbach wurde im Sommer/Herbst 2023 von einer Arbeitsgruppe erarbeitet und vom Gemeinderat im Dezember 2023 formell verabschiedet. Die Eignerstrategie wird regelmässig überprüft. Bei wesentlichen Änderungen konsultiert der Gemeinderat – wie bereits bei der erstmaligen Erarbeitung - die Kommissionen.
Der Gemeinderat wird entsprechende Massnahmen einleiten, sobald Ende August 2024 die finalen Ergebnisse der Analyse vorliegen, damit die finanzielle Lage der Elektrizitätsversorgung wieder stabilisiert werden kann.
Der Gemeinderat verstärkt zudem die Aufsicht über die Gemeindewerke und über den Strompreisfestsetzungsprozess.
Der Gemeinderat hat externe Experten beigezogen, um die Situation zu analysieren und die Gründe für den Aufwandüberschuss aufzuarbeiten.
Die Handlungsfähigkeit von EVS und KNS wäre weiterhin eingeschränkt, da sie auf Aktivitäten und Angebote von Mitbewerbern und auf die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden nicht unmittelbar reagieren kann. Durch die politischen Entscheidungsprozesse können beispielsweise notwendige Investitionen in neue Steuerungs- und Transformationsanlagen, damit Hauseigentümerinnen und -eigentümer Photovoltaikanlagen betreiben können, nicht zeitnah realisiert, oder nachgefragte Angebote nicht geschaffen werden, da sie Reglementsanpassungen erfordern.
Gegenüber anderen Anbietern hätten EVS und KNS damit einen erheblichen Wettbewerbsnachteil, was den Verlust von Kunden und damit der Erträge nach sich ziehen könnte. Dies würde sich negativ auf die Geschäftstätigkeit und wiederum auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken.
Verantwortlichkeiten: Die Analyse prüft sowohl operative wie auch strategische Prozesse und Verantwortlichkeiten, um mögliche Fehler zu identifizieren.
Festsetzung Strompreis: Zudem wird auch der Festsetzungsprozess für den Strompreis unabhängig durchleuchtet.
Stromverrechnungsprozess: Grundsätzlich kann gesagt werden, dass beim Stromverrechnungsprozess eine Grosszahl an unterschiedlichen Parteien involviert sind und diverse Software-Schnittstellen verwendet werden. Dies kann zu potenziellen Fehlerquellen führen. Ob an dieser Stelle Fehler passiert sind, wird abgeklärt.
Verrechnungsmechanismen: Im Weiteren sind Analysen zu den Verrechnungsmechanismen der beteiligten Stromlieferanten und Messunternehmen im Gange. Dabei wird insbesondere geklärt, ob die der Elektrizitätsversorgung Spreitenbach in Rechnung gestellten Strombezüge mit den effektiv gemessenen Faktoren übereinstimmen.
Meldepflichtige, die länger als 12 Monate ununterbrochen ins Ausland gehen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, benötigen einen Auslandurlaub. Das Gesuch um Auslandurlaub (Formular 1.36) ist beim Sektionschef oder Kreiskommando erhältlich und muss rechtzeitig - in der Regel 2 Monate vor der Abreise - beim Kreiskommando eingereicht werden. Dies gilt neu auch für alle Offiziere.
Für den Auslandurlaub bis höchstens 12 Monate benötigen die Meldepflichtigen keinen Auslandurlaub und sie melden sich beim Sektionschef auch nicht ab. Sie müssen folgendes beachten: Mitteilung der vorübergehenden Adresse an Sektionschef; fällt Militärdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthaltes, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen; Schiesspflichtige reichen ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht ein.
Die Gemeinde Spreitenbach wird als Alleinaktionärin den Anschaffungswert der Aktien als Beteiligung sowie ein Darlehen im Verwaltungsvermögen bilanzieren. Die Anlagewerte EVS werden zu effektiven Werten (massgebend ist die ElCom-Anlagebuchhaltung an die neue Aktiengesellschaft übertragen. Die Anlagewerte KNS werden zu Buchwerten übertragen. Künftig wird die Gemeinde keine direkten Erträge und Aufwände im Zusammenhang mit dem Elektrizitätswerk bzw. mit dem Kommunikationsnetz mehr in den Büchern haben. Für Dienstleistungen, welche die Aktiengesellschaft für die Gemeinde erbringt (z.B. öffentliche Beleuchtung) wird die Aktiengesellschaft zu einem marktüblichen Preis entschädigt.
Die Gemeinde wird folgende Einnahmen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Aktiengesellschaft erhalten:
Folgende Reglemente werden angepasst:
Folgende Reglemente werden ausser Kraft gesetzt:
Die Umstellung nützt grundsätzlich allen Anspruchsgruppen, d.h. den Einwohnerinnen und Einwohnern, den Kundinnen und Kunden, den Mitarbeitenden sowie der Gemeinde. Es ist das Ziel der Ausgliederung, dass Spreitenbach auch in Zukunft ein eigenständiges, starkes Unternehmen in Energieversorgung und Kommunikation besitzt.
Die Anforderungen in der heutigen Zeit sind gegenüber früher massiv höher (Öffnung Strom- und Kommunikationsmarkt, Energiewende/ erneuerbare Energien, Dezentralisierung Stromversorgung etc.). Eine AG kann Entscheidungen zeitnah treffen und auf neue Geschehnisse reagieren. Die Gemeinde Spreitenbach sichert sich somit ihre langfristige Handlungsfähigkeit und beschreitet damit den für alle Anspruchsgruppen optimalen Weg.
Für die Strassenbeleuchtung wird ein Dienstleistungsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde und der neu zu gründenden Aktiengesellschaft abgeschlossen. Die Aktiengesellschaft verrechnet ihre Kosten verursachergerecht an die Einwohnergemeinde weiter.
Die Gemeinde Spreitenbach ist Alleinaktionärin. Der eingesetzte Verwaltungsrat ist verantwortlich, dass der Wille der Eigentümerin umgesetzt wird.
Der Gemeinderat hat eine klare Vorstellung und diese in seiner Eignerstrategie zum Ausdruck gebracht.
Die Aktiengesellschaft wird die Anlagen des Elektrizitätswerks und des Kommunikationsnetzes von der Gemeinde Spreitenbach übernehmen. Der Anlagewert beträgt per 01.01.2025 rund CHF 29 Mio. Als Alleinaktionärin wird die Gemeinde Spreitenbach für die Anlagen keinen Verkaufspreis einfordern, sondern die Anlagen zu einem grossen Teil (CHF 21 Mio.) mittels Darlehensgewährung einlegen. Die Gemeinde Spreitenbach erhält dafür eine marktgerechte Verzinsung. Die Differenz zum Anlagewert von CHF 8 Mio. wird als Sacheinlage ins Eigenkapital eingelegt.
Mit dem aktuellen, generellen Wasserversorgungsprojekt 2020-2050 und der Überprüfung der Schutzzonen bei den Grundwasserpumpwerken Mittlerzelg und Willeäcker stehen grössere Aufgaben an. Diese müssen eng von der Politik begleitet werden. Aus diesem Grund wurde entschieden, die Wasserversorgung aktuell in der Gemeindeorganisation zu belassen. Zu einem späteren Zeitpunkt könnte eine Ausgliederung in die Aktiengesellschaft ebenfalls in Betracht gezogen werden.
Durch die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft soll die EVS / KNS agiler am Markt handeln können. Die Umwandlung wirkt sich nicht direkt senkend auf den Stromtarif aus.
Infos dazu gibt es hier
Nach einer Zustimmung durch die Gemeindeversammlung werden im Sommer/Herbst 2024 die rechtlichen, betrieblichen und organisatorischen Vorbereitungen für die Gründung der Aktiengesellschaft per 1. Januar 2025 vorgenommen.
Dies sind unter anderem:
Sollte die Gemeindeversammlung der beantragten Ausgliederung nicht zustimmen, wird der Gemeinderat die Gründe für die Ablehnung oder Rückweisung eruieren. Darauf aufbauend wird das weitere Vorgehen definiert. Als Alternativlösung wäre es beispielsweise denkbar, nur den Bereich EVS auszugliedern und das KNS in der Gemeinde zu belassen. Dies wäre jedoch für die Zukunft des KNS nicht optimal. Der Gemeinderat ist der Überzeugung, dass die Ausgliederung von EVS und KNS in eine gemeinsame Aktiengesellschaft die beste Lösung ist
Die Strategie der EVS / KNS sieht einen Ausbau des Glasfasernetzes in den Jahren 2025 bis 2028 vor. Die voraussichtlich dafür notwendigen Investitionen werden im Finanzplan der neu zu gründenden Aktiengesellschaft berücksichtigt.
Bis zum heutigen Zeitpunkt können noch keine abschliessenden Aussagen zu den Punkten, welche zu diesem ausserordentlich schlechten Ergebnis geführt haben, gemacht werden. Die Ursachen dafür werden genau analysiert.
Die Einflussnahme der Gemeinde erfolgt via Eignerstrategie, Leistungsvereinbarungen, Wahl des Verwaltungsrats und Ausübung der Stimmrechte an der Generalversammlung. Die Unternehmung ist dadurch verpflichtet, im Interesse der Gemeinde zu handeln. Eine Einflussnahme der Einwohnerinnen und Einwohner ist indirekt nach wie vor an der Gemeindeversammlung möglich (Anfragen und Aufträge an den Gemeinderat).
Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt marktgerecht. Für das Präsidium wird zum aktuellen Zeitpunkt von einer Jahresentschädigung von TCHF 15 und für das Vize-Präsidium von TCHF 10 ausgegangen. Bei den übrigen Mitgliedern wird mit einer Jahresentschädigung von TCHF 8 gerechnet.
Die Konstituierung des Verwaltungsrats ist in der Eignerstrategie geregelt. Der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft besteht aus 5 - 7 Mitgliedern. Die erstmalige Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird mittels Nominationsverfahren durch den Gemeinderat vorgenommen. Bei Ersatzwahlen führt der Verwaltungsrat ein eigenes Nominationsverfahren durch und schlägt zuhanden der Generalversammlung die Kandidaten vor. Ein Verwaltungsratsmitglied wird vom Gemeinderat als Vertreter/in der Gemeinde delegiert, es muss aber nicht dem Gemeinderat angehören. Die restlichen Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach fachlichen Kriterien nominiert. Die Generalversammlung wählt sowohl die einzelnen Mitglieder wie auch den/die Präsident/in des Verwaltungsrats.
Die ElCom geht in ihren Berechnungen zum Kapitalkostensatz von einer Eigenkapital-Quote von 40% aus. Für die Aktiengesellschaft wurde ausgehend vom Finanzplan eine Eigenkapital-Quote von 30% vorgesehen. Es werden damit zwei Ziele verfolgt: Die Eigenkapital-Quote soll ausreichend hoch sein, um allfällige Verluste abfangen zu können. Der Vorteil einer tieferen Eigenkapital-Quote ist die Flexibilität in Bezug auf die Kapitalrückführung zur Gemeinde. Darlehensverträge können flexibel ausgestaltet werden. Rückführung von Aktienkapital ist hingegen nur unter den Bestimmungen zur Kapitalherabsetzung möglich, welche unter anderen eine Prüfung durch einen zugelassenen Revisor erforderlich machen. Darlehenszinsen reduzieren den steuerbaren Gewinn der Aktiengesellschaft, wodurch die Steuerlast sinkt und das Jahresergebnis positiv beeinflusst wird. Positive Jahresergebnisse können via Dividendenzahlungen an die Gemeinde zurückfliessen.
Bei der Ausarbeitung des Ausgliederungskonzepts wurde eine Finanzplanung für die zu gründende Aktiengesellschaft erstellt. Dabei wurde die Höhe des benötigten Aktienkapitals berechnet. Die Aktiengesellschaft soll einerseits über genügend Substanz verfügen, um allfällige Verluste tragen zu können. Andererseits sollen Einlagen der Gemeinde flexibel zurückgeführt werden können (vgl. Fragen zur Eigenkapital-Quote).
Nein. Bereits heute wird eine Konzessionsgebühr erhoben. Dies wird auch künftig der Fall sein.
Die Stimmbevölkerung hat das Recht, über die einzelnen Anträge abzustimmen, da grundsätzlich auch die Umsetzung einer Teilausgliederung möglich wäre. Bei der Ablehnung eines einzelnen Antrages wird der Gemeinderat die Gründe eruieren sowie das weitere Vorgehen diskutieren.
Nein. Die Vorgaben der Behörden betreffend Energieversorgungs-unternehmungen und Preisgestaltung sind sehr komplex. Der Strompreis wird von der ElCom überwacht. Kein Energieversorger kann seinen Strompreis einfach festlegen. Der Gemeinderat hat nur noch marginalen Einfluss auf die Tarife.
Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihre Niederlassung in Spreitenbach nachweisen?
Wir stellen Ihnen gerne eine Hauptwohnsitzbescheinigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt. Sie können die Bestätigung gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises direkt am Schalter der Einwohnerkontrolle beziehen. Die Kosten betragen CHF 20.00.
Auf der Einwohnerkontrolle Spreitenbach können Sie bezahlen mit:
Barzahlung, Postcard, Maestro, V-Pay, Mastercard, VISA, TWINT
Wenn Sie eine Zustellung per Post wünschen beträgt der Preis CHF 25.00 (mit Einzahlungsschein).
bis zum 31. Oktober: 0.1% Vergütungszins für Vorauszahlungen der periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern
ab 1. November: 5.1% Verzugszins
Eine allfällige Verzugszinsrechnung wird erstellt, nachdem die definitiven Steuerausstände eines Steuerjahres beglichen wurden.
Bei Wegzug sind die Steuern 30 Tage nach erfolgter Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Geburtsschein beim zuständigen Zivilstandsamt des Geburtsortes
Eheschein beim zuständigen Zivilstandsamtes des Trauungsortes
Todesschein beim zuständigen Zivilstandsamt des Todesortes
Heimatschein beim zuständigen Zivilstandsamt des Heimatortes
Personenstandsausweis beim zuständigen Zivilstandsamt des Heimatortes
Familienschein beim zuständigen Zivilstandsamt des Heimatortes
Konkrete Anfrage zu zivilstandsamtlichen Dokumenten
Das Regionale Zivilstandsamt befindet sich im Rathaus der Gemeinde Wettingen:
Alb. Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen
Allgemein kann man sagen, dass die Kantonspolizei für die Kriminalitätsbekämpfung und die Tatbestandsaufnahme von Verkehrsunfällen zuständig ist. Weitere Informationen zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Regionalpolizei und der Kantonspolizei finden Sie im Polizeigesetz des Kantons Aargau (PolG).
https://www.ag.ch/de/meta/gesetze/gesetzessammlungen/gesetzessammlungen.jsp
Die Auflistung der Zuständigkeiten der Regionalpolizei finden Sie im Polizeidekret des Kantons Aargau (PolD). Die Regionalpolizei ist auf ihrem Einsatzgebiet für alle Belange der lokalen Sicherheit (inkl. Bearbeitung von Parkschäden) zuständig.
https://www.ag.ch/de/meta/gesetze/gesetzessammlungen/gesetzessammlungen.jsp
Die Aktiengesellschaft übernimmt die Anlagen des Elektrizitätswerks zu den betriebswirtschaftlichen Werten. Die betriebswirtschaftlichen Werte entsprechen den Richtlinien der Regulierungsbehörde ElCom. Bereits jetzt wird eine Anlagebuchhaltung nach den betriebswirtschaftlichen Werten erstellt. Die ElCom gibt die Nutzungsdauern vor. Davon leitet sich die Höhe der Abschreibungen ab. Die betriebswirtschaftlichen Werte sind höher als die Anlagewerte in der Rechnung der Gemeinde. Aus diesem Grund resultiert bei der Übernahme eine Aufwertung der Anlagen. Die Anlagen des Kommunikationsnetzes werden zu Buchwerten übernommen.